Band 60: Eintrag vom  10. November 1890 (Nr. 745)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

§. 3. Die Arbeitgeber der unter §. 2 bezeichneten, zu keiner Krankenkasse gehörigen Versicherten sind verpflichtet, jede von ihnen beschäftigte versicherungspflichtige Person spätestens

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am dritten Tage nach Beginn der Beschäftigung bei der bezüglichen Krankenkasse anzumelden und spätestens am dritten Tage nach Beendigung der Beschäftigung abzumelden. Arbeitgeber, welche dieser Verpflichtung nicht nachkommen, können mit Geldstrafe bis zu 100 Mark belegt werden.