4.) Die Stadt behält sich das Recht vor, während
der Miethszeit jederzeit die an der Batterie-
straße liegende Abschlußmauer in die richtige
Baufluchtlinie zurückzusetzen, ohne hierfür eine
Entschädigung zu zahlen.
Band 47,
Eintrag 171 (12. Dezember 1844) „an der Batteriestraße neu errichtete, jetzt zur Wohnung des Krahnenmeister und zur
Stallung und Remise dienende Gebäude“