Band 60: Eintrag vom  3. Juni 1889 (Nr. 494)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

5.) Der Erzbischöfliche Stuhl darf das Miethobject nur zu Zwecken des in demselben zu errichtenden Knaben-Convictes benutzen; eine andere Benutzung ist nur mit Genehmigung der Stadt-VerordnetenVersammlung gestattet.