Band 60: Eintrag vom  3. Juni 1889 (Nr. 492)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

3.) Während der Miethszeit fällt die Unterhaltung des Miethobjectes ausschließlich dem Erzbischöflichen Stuhle zur Last, welcher auch die Steuern und Feuerversicherungsbeiträge zu tragen hat.