Die Verlängerung der Wasserleitung bis zur Wohnung des Hauptsteueramtsdieners (Batteriestraße 2), welche einen Kostenaufwand von 200 Mark verursacht, wird genehmigt unter der Bedingung, daß der Hauptsteueramtsdiener das Wassergeld nach Tarif zahlt und die Steuerverwaltung die Hälfte der Anlagekosten trägt.