Band 75: Eintrag vom  18. Januar 1927 (Nr. 386)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 
3. Abänderung der Wertzuwachssteuer - Ordnung.

Stadtverordneten - Versammlung beschließt folgenden: I. Nachtrag zur Wertzuwachssteuer - Ordnung für die Stadtgemeinde Neussvom 13. Oktober 1925.

Auf Grund der §§ 13, 18 und 82 des K. A. G. vom 14. Juli 1893 und der Novelle vom 26. August 1921 und des § 32 des Preuß. Ausführungsgesetzes zum Finanzausgleichsgesetze vom 30. Oktober 1923 (G. S. S. 487) sowie auf Grund des § 16 des Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 10. August 1925 (R. G. Bl. S. 254) wird gemäß Beschluß der Stadtverordneten - Versammlung vom nachstehender Nachtrag zur Wertzuwachssteuer- Ordnung für die Stadtgemeinde Neuss vom 13. Oktober 1925 erlassen:

I. § 2 Abs. 2 wird aufgehoben und durch folgenden Wortlaut ersetzt: "§ 2. die Steuerpflicht wird begründet: a) bei den zur Übertragung des Eigentums verpflichtenden Veräußerungsgeschäften mit dem Abschluß des Geschäftes,

II. § 20 wird aufgehoben und durch folgenden Wortlaut versetzt: "§ 20. Die Steuerbehörde wird ermächtigt, aus Billigkeitsgründen eine Herabsetzung der Steuer im Einzelfall vorzunehmen. Ebenso können bereits veranlagte Steuern auf Antrag durch die Steuerbehörde aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise erlassen oder niedergeschlagen werden, wenn mit der Einziehung der Steuer eine

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außergewöhnliche Härte verknüpft ist.

III. Die Änderungen der Ordnung treten mit dem Tage der Beschlußfassung in Kraft. Neuss, den ....1927 Der Oberbürgermeister In Vertretung:

Ferner nimmt Stadtverordneten - Versammlung davon Kenntnis, daß die Gültigkeitsdauer der Wertzuwachssteuer-Ordnung der Stadt Neuss vom 13. Oktober 1925 um 1 Jahr mit der Maßgabe verlängert ist, daß der § 15 der Steuerordnung im Sinne des § 4 der Mustersteuer - Ordnung entsprechend geändert wird.

§ 15 lautet demnach: § 15. 1. Zur Entrichtung der Steuer ist Veräußerer verpflichtet, mehrere Steuerpflichtige haften als Gesamtschuldner.

2. Kann die Steuer von dem Veräußerer nicht beigetrieben werden, so haftet der Erwerber bis zum Höchstbetrage von 15 % des Veräußerungspreises. Auf Erwerbungen im Wege der Zwangsversteigerung findet diese Bestimmung keine Anwendung. Die Haftung des Erwerbers erlischt 1 Jahr nach der Eintragung der Eigentumsveränderung im Grundbuch.

3. Ist die Vornahme des steuerpflichtigen Rechtsvorganges unter Mitwirkung eines Bevollmächtigten oder durch die Tätigkeit eines Vermittlers mit der Maßgabe erfolgt, daß diesem der einen gewissen Betrag übersteigende Teil des Preises verbleibt, so haftet für den auf den Mehrerlös entfallende Teil der Steuer neben dem Veräußerer als Gesamtschuldner derjenige, dem der Mehrerlös zukommt.