Band 60: Eintrag vom  12. November 1895 (Nr. 1809)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

4. Falls durch den vermehrten Verkehr auf der Hafenbahn, auch wenn derselbe durch die Einführung einer Klein- oder Ringbahn in die Hafenbahn mitverursacht werden sollte, die Anlage eines an dem verkauften Terrain vorbeiführenden dritten Geleises erforderlich wird, ist Erwerber verpflichtet, zu den Kosten dieser Anlage einen von der Stadt nach Maßgabe des Interesses in analoger Anwendung der Vertheilungsgrundsätze des Communalabgabengesetzes festzusetzenden Beitrag zu leisten, vorausgesetzt, daß ein solcher auch von den übrigen Interessenten, welchen Vortheile durch die Anlage des dritten Geleises erwachsen, erhoben wird. Zu den Kosten

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der Anlage des dritten Geleises werden auch diejenigen gerechnet, welche durch die eventuell nothwendige Versetzung des in der südlichen Ecke des Koenemann'schen Lagerplatzes errichteten Schuppens verursacht sein werden.