§. 8. Die etwa im öffentlichen Preußischen Schuldienste an anderen Anstalten nach erfolgter definitiver Anstellung verbrachte Zeit wird hinsichtlich der Steigesätze bis zu 10 Jahren in vollem Betrage, darüber hinaus auf Vorschlag des Schulvorstandes nach besonderer Beschlußfassung der Stadtverordneten-Ver-
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