Band 60: Eintrag vom  19. Juni 1894 (Nr. 1465)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

d) den §. 3 abzuändern wie folgt: Die den Lehrern oder Lehrerinnen aus staatlichen Mitteln gewährten Dienstalterszulagen wer denselben auf das Gehalt angerechnet, das heißt nur soweit, als die gegenwärtige Einkommensordnung eine Verbesserung gegen früher enthält.