Band 49: Eintrag vom  21. Februar 1853 (Nr. 619)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

Vorsitzender liest eine Regierungs-Verfügung vom 1. Februar 1853 vor, wornach in der Folge Niemand zur Vertretung von Partheien vor dem Friedens- und Polizei-Gerichte zugelassen werden soll, welcher nicht nach vorheriger Feststellung des Bedürfnisses mit der im § 49 der allgemeinen Gewerbe-Ordnung vorgeschriebenen polizeilichen Conzession versehen ist. Da hier zur Vertretung von Partheien zwei Personen nämlich Hr Notar-Candidat Borren und Hr Gerichtschreiber-CandidatHackenberg concessionirt sind, so hält Gemeinderath das Bedürfniß für befriedigt, und von diesem Gesichtspunkte aus betrachtet, hat derselbe auch das Conzessions-Gesuch des Gerichtsvollzieher-CandidatenStrack ablehnen zu müssen

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geglaubt. Zur Erwägung jedoch, daß Hr. p Hackenberg bereits seit längerer Zeit unwohl ist, und auch noch gegenwärtig aus diesem Grunde keine Vertretung selbst annehmen kann, findet Gemeinderath in Modifikation seines Beschlusses vom 14. d. Mts. Nichts dagegen zu erinnern, daß dem p Strack, um die gegenwärtige Lücke auszufüllen, für ein Jahr jene Conzession ertheilt werde.

a. u. s.