Band 38: Eintrag vom  6. Mai 1797 (Nr. 1130)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

Verbotener Schweidgang deren Schaafen

Wurde denjenigen, welche Schaaf halten, bei Straf der Pfändung nochmalen verboten, selbige künftighin nicht mehr auf die Schweinsweide zu treiben, welches Stadtdiener denselben zu bedeuten hat .