Band 75: Eintrag vom  5. April 1927 (Nr. 479)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 
14. Getränkesteuer.

Falls das zu erwartende Finanzausgleichsgesetz die Getränkesteuer in der bisherigen Form beseitigen

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sollte, beschließt die Stadtverordneten - Versammlung, vom 1. April 1927 ab eine Steuer auf den örtlichen Verbrauch von Bier zu erheben. Die Steuer soll erhoben werden vom Hersteller des Bieres oder von demjeni- gen, der Bier in die Stadtgemeinde Neuss einführt. Die Steuer soll 7 % des an den Hersteller oder Liefe- ranten zu zahlenden Entgelts betragen. Der Oberbürger- meister wird ermächtigt, die zu der Steuerordnung notwendigen Ausführungsbestimmungen zu erlassen. Falls dagegen die vom deutschen Städtetage mitge- teilte Übergangsvorschrift, " die Gemeinden, die am 31.3.1927 Steuern auf den örtlichen Verbrauch von Bier erhoben haben, bleiben zur Forterhebung die- ser Steuer nach den bisher geltenden Vorschriften bis zum 30. Juni 1927 berechtigt ", Gesetz werden sollte, beschließt Stadtverordneten - Versammlung die Biersteuer auf Grund der Getränkesteuer - Ordnung für die Stadtgemeinde Neuss vom 28. September 1923 vorläufig bis zum Inkraftteten der neuen Bier- steuerordnung weiter zu erheben. Diese Steuer be- trägt 5 % des Kleinhandelspreises.