13.) genehmigt nachträglich den Antrag der Firma Wilhelm Werhahn zur Anlage einer Kettengangvorrichtung über den Erftcanalweg und die Canalböschung unterhalb der Erfteisenbahnbrücke unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes, sowie unter Vorbehalt der von dem Bürgermeister mit der genannten Firma etwa noch näher zu vereinbarenden Vorkehrungen zur Verhütung von Verkehrsstörungen und gegen Zahlung einer jährlichen Anerkennungsgebühr von zwei Mark;