III.) Der Synagogenvorstand gestattet der Stadt das gegenwärtig zur Schule benutzte Zimmer im Schulhause nebst dem Spielplatz, den Abortenanlagen und dem Hausflur auch fernerhin als israelitische Volksschule zu benutzen und erhält hierfür von der Stadt eine jährliche Vergütung von zehn Mark. Will der Synagogenvorstand die bezeichneten Räumlichkeiten diesem Zwecke entziehen und anderweitig verwerthen, so kann dies nur geschehen, nachdem er diese Absicht der Stadt mindestens ein Jahr vorher angezeigt hat. Die Stadt kann ihrerseits jederzeit, nachdem sie hiervon ein Jahr vorher dem Synagogen-Vorstand Mittheilung gemacht hat, auf die fernere Benutzung der questirten Räumlichkeiten verzichten und die israelitische Volksschule anderweitig unterbringen. In beiden Fällen tritt die Schlußbestimmung des Beschlusses der Stadt-Verordneten-Versammlung vom 20. März 1882 in Kraft. Die Stadt übernimmt die Verpflichtung, die ihr überwiesenen Räume in einem guten Zustand zu erhalten.