Band 60: Eintrag vom  29. April 1889 (Nr. 466)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 
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a) zu den örtlichen Ermittelungen einen oder nach Bedürfniß mehrere mit den Lokalverhältnissen und den Besitzständen genau vertraute Persönlichkeiten (Grenzenweiser) gestellen, welche den mit der Vermessung beauftragten geodätischen Techniker während des Geschäftes auf Erfordern zu begleiten und ihm die nöthige Auskunft zu ertheilen bezw. zu beschaffen haben; b.) zur gütlichen Ausgleichung der etwa vorkommenden Streitigkeiten über Eigenthumsgrenzen und zugleich zur Wahrnehmung der Interessen und Obliegenheiten der Gemeinde bei Ausführung der Vermessung eine Kommission von drei vorzüglich lokalkundigen, unbesoldeten Grundeigenthümer (Feldverordneten) bestellen.