Band 60: Eintrag vom  29. April 1889 (Nr. 464)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

2.) Die Gemeinde wird ferner, soweit dies nicht durch die Grundbesitzer selbst geschieht, die nöthigen Grenzmarken, (Steine Hohlziegel etc) auf ihre Kosten beschaffen und einsetzen lassen, sowie für die nach N°1 oben von dem geodätischen Techniker bei der Vermarkung der Gemeindebezirksgrenzen und der Grenzen der Eigenthumsstücke (einschließlich der öffentlichen Wege etc.) zu ertheilende Anleitung und für die hiermit verbundene Ausgleichung von Grenzzweifeln, für die Grenzherstellungen nach etwa vorhandenen älteren Dokumenten und dergleichen mehr einen aus der Staatskasse vorzuschießenden Kostenbeitrag von vierzig Pfennigen für das Hektar und von zehn Pfennigen für die Parzelle der neuzumessenden Fläche auf Grund einer von der Königlichen Regierung festzustellenden Berechnung an die von letzterer zu bezeichnende Königliche Kasse erstatten.