Band 60: Eintrag vom  26. Juli 1898 (Nr. 2402)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 
[Nächste Seite] 15.) Gehalt des Polizei-Inspectors.

Das Einkommen des Polizei-Inspectors Brücken wird vom 1. April cr. ab in der Weise geregelt, daß demselben unter Fortfall der Miethsentschädigung und der persönlichen Zulage ein Gehalt von 3600 Mark, sowie ein Kleidergeld von 200 Mark bewilligt wird. Das Gehalt soll weiterhin von 3 zu 3 Jahren um 200 Mark steigen bis zum Höchstbetrage von 4200 Mark. Außerdem wird das Kleidergeld gewährt.