5. Der Stadt wird das Recht vorbehalten, wenn ein städtisches Interesse vorliegt, über den durch die Geleiseanlage in Anspruch genommenen Theil des Werftes wieder zu verfügen, diese Erlaubniß zur Geleiseanlage nach sechs Monate vorher an die Firma Sels erfolgter Mittheilung zurückzunehmen.