Bezüglich des dem Herrn Julius Koenemann
[Nächste Seite]wegen des Verkaufs von Grundflächen am Hafen gemachten Anerbietens wird in Ergänzung und beziehungsweise Abänderung des Beschlusses vom 12. November 1895 Folgendes beschlossen: 1. Die Bedingung wegen Verlängerung der Krahnenbühne (Punkt 5 des früheren Beschlusses) soll fortfallen.