Band 60: Eintrag vom  17. Dezember 1895 (Nr. 1845)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 
9. Neuregelung der Gebühren des Aichmeisters.

St.-V.-V. lehnt den Antrag des Aichmeisters Linden auf Erhöhung seiner Remuneration ab, beschließt, dem Aichmeister vorbehaltlich jederzeitiger dreimonatlicher Kündigung an Stelle der in Folge Aenderung der Aichgebühren-Taxe wegfallenden Berichtigungsgebühr vom 1. Januar 1896 ab die Hälfte sämmtlicher Aichgebühren zu überweisen, jedoch mit der Maßgabe, daß, wenn diese Hälfte der Gebühren den Betrag von 2000 Mark übersteigt, von dem überschießenden Betrage dem Aichmeister nur ein Viertel zukommt. Die Lieferung des gesammten Füll- und Pfropfenmaterials ist Sache des Aichmeisters. Ueber die Frage der Entschädigung des Aichmeisters für den in diesem Jahre erlittenen Ausfall an Gebühren soll nach Schluß des Etatsjahres beschlossen werden.