St.V.V. beschließt, das frühere Seul'sche Besitztum, die sogenannte Krurbleiche, so zu verpachten, wie es heute daliegt und dem neuen Pächter die Benutzung desselben als Bleiche oder Acker oder Garten oder zu ähnlichen Zwecken anheimzustellen. Das Wohnhaus soll in Stand gesetzt und die erforderlichen Kosten aus dem Etats-Credit "Unterhaltung der städtischen Gebäude" genommen werden.