Die Verpachtung soll insbesondere unter folgenden Bedingungen erfolgen:
1.) bezüglich des Zuflusses von Wasser in die das Besitztum umgebenden Gräben
[Nächste Seite]übernimmt die Stadt keine Garantie. Pächter kann daher für etwaige Verunreinigung des Wasserzuflusses bzw. für die Verminderung oder völlige Entziehung desselben keinerlei Ansprüche erheben.
2. Die Pachtzeit wird auf 9 Jahre festgesetzt.
3. Falls die Stadt das Besitztum innerhalb der Pachtzeit ganz oder teilweise für städtische Zwecke in Anspruch nehmen will, wird das Pachtverhältnis nach voraufgegangener halbjähriger Kündigung aufgelöst. Dem Pächter wird in diesem Falle die Pacht für das letzte Jahr entsprechend erlassen bezw. zurückgezahlt.
4. Es ist ein zahlungsfähiger Bürge zu stellen.
5. Unterverpachtung oder Abtretung der Pachtung ist nur mit Genehmigung der Stadtverwaltung zulässig.
6. Das Pachtgeld ist vierteljährlich zu zahlen.