1.) Der Beigeordnete Heinrich Jaegers, dessen Wahl durch Allerhöchste Cabinets-Ordre vom 26. Mai 1894 bestätigt worden, wurde nach Vorschrift des §. 33 der Städte-Ordnung in Eid und Pflicht genommen und demnach in sein Amt eingeführt, worüber eine besondere Verhandlung aufgenommen wurde. F
F Von der Verfügung desKöniglichen Herrn Regierrungs-Präsidenten vom 16. Juni 1894 I II B 3232 über die Reihenfolge der Vertretung nahm die StadtverordnetenVersammlung Kenntniß. [gez.] Tilmann [gez.] Kemper Protokollführer [gez.] H. Tosetti [gez.] Frings [gez.] F Hermkes [gez.] Heinr Jaegers.