ad c vide Beschluß vom 19/6 94 ad 4
[Nächste Seite]jahr, also über das Jahr hinaus, in welchem der Anschluß stattfindet, erfolgt, sind von da ab 4 % Zinsen zu zahlen; d) im Falle eines Besitzwechsels und sofern der Anschluß im polizeilichen Zwangswege erfolgt, ist der gestundete Betrag sofort zu zahlen; e.) in jedem Falle hat der Gesuchsteller sich persönlich haftbar zu machen und die Exequirbarkeit wie bei Steuerforderungen anzuerkennen.