2. St.V.V. genehmigt, daß der Vertrag zwischen der Kgl. Justizver- waltung & der Stadt vom 28. Dezember 1884 in nachstehender Weise abgeändert wird: a) § 2. die Stadt hält sich an diese Offerte gebunden bis zum 1. Juli 1889 mit der Maßgabe, daß im Zuschlagsfalle der Antritt & die Zahlung des Kaufpreises vom 1. Juli 1889, ??? eine Verzinsung desselben von diesem Tage an auf 4 1/2 % zu erfolgen hat. Ist bis zum 2. Juni 1889 eine desfall- sige Erklärung der Justizverwaltung bei der Stadt nicht eingegangen, so ist sie von allen Verpflichtungen auf Grund dieses Vertrages befreit. b) In § 5 fällt der Satz fort: "Die Stadt hat keine Stempelgebühren zu entrichten."