Die Commission referirt, daß die Stadt mit Bezugnahme auf die §§ 1. und 2. des Gesetzes vom 14. Merz 1845, wonach ordentliche kirchliche Bedürfnisse, welche bei Ver- kündigung dieses Gesetzes nicht schon mit dem Gemeinde- Etat gestanden haben, von den betreffenden Confessions- genossen aufzubringen sind, eine Gehaltsverbesserung für den evangelischen Pfarrer aus städtischen Mitteln nicht bewilligen könne. Die Stadtverordneten-Versammlung schloß sich diesem Referate mit dem Bemerken an, wie sie hiernach den gesetzlichen Bestimmungen gegenüber nicht in der Lage sei, dem gestellten Antrage zu entsprechen. actum ut supra
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