Dem Steuer-ExekutorM.H.Sterck, welcher bei
Einziehung der städtischen Gefälle mehrere Verluste
an Mahn- und Exekutions-Gebühren erlitten hat,
wurde auf seinen Antrag und in Berücksichtigung
der Theuerung der Lebensmittel eine Remuneration
von zehn Thalern bewilligt.
actum ut supra