Band 47: Eintrag vom  1. Februar 1847 (Nr. 430)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

Der Bürgermeister machte dem Stadtrathe Mittheilung von einem Rescripte, der landräthlichen Behörde vom 17. Januar courant No 6009, nach welchem zu den Kapital-Ausleihen der bürgerlichen Armen-Verwaltung in jedem einzelnen Falle die gemeinderäthliche Genehmigung eingeholt werden müsse, daß es jedoch zur Vereinfachung und Beschleunigung des Geschäftsganges erwünsch- lich sei, wenn die Wohlthätigkeits-Commission, unter der Bedingung der jedesmaligen Zuzie- hung eines rechtskundigen Beirathes ein für allemal zur Ausleihe von Armen-Capitalien ermächtigt werde.

Nach mehrseitiger Erörterung dieses Gegen- standes beschloß der Stadtrath, die Wohlthätig- keits-Commission bis auf Weiteres zu ermächtigen, Capital-Ausleihe selbstständig, ohne vorherige Vorlage im Stadtrathe, nach vorheriger genauer Untersuchung, und unter Zuziehung eines Notars auszuleihen, und in zweifelhaften Fällen das Gut- achten eines Rechtsgelehrten einzuholen.

Actum utsupra

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