Vergleich zwischen Bernard Ketteler und Schreiner Zunft in Betref deren Lehrjungen
Da zwischen Bernard Ketteler und dem Schreineramt in Betref des in die Lehr jahren einzuschreiben Peter Ropp einige Strittigkeiten vorge[?]altet, und das Amt solches aus der Ursach verweigeren zu können glaubte, weil obgenannter Bernard
[Nächste Seite]Ketteler noch würcklich einen Lehrjungen in Diensten hätte, der Bernard Ketteler indessen sich darauf beriefe, daß bereits in jüngeren Zeiten mehrere Beispiele vorhanden, daß derjenige Meister, welcher einen Lehrjungen hätte, alsdan, wenn derselb seine halbe Jahren zurückgelegt hätte, einen neuen Lehrjungen annehmen könte, so ist auf vorherige Einsicht des Amtsbuchs und darin vorgefundene Beispiele die Sache dahin entschieden, und mit dem anwesenden Amt abgeglichen worden, daß in Rücksicht deren vorhandenen Beispielen für diesmal zwar der Peter Ropp in die Lehrjahre bei Bernard Ketteler angenommen und eingeschrieben werden könen, für die Zukunft aber ein Meister, welcher bereits einen Lehrjungen hätte, nicht mehr einen neuen Lehrjung oder Gesellen in die Lehr jahren annehmen solle, bis der vorige Lehrjung seine 3 Jahren, wovon demselben jedoch sechs Wochen abgehen, ausgehalten habe .