Schreinerzunft Contra Kaspar Faller
Auf die rechtliche Vorstellung des Kaspar Faller wurden die Amts- meister der Schreiner Zunft vor- gelassen und vernommen. Wie nun diese sich erklärten, daß ohne Verfertigung des Meisterstucks keine Kösten zu bestimmen wären, massen keine andere Kosten als bei Gelegenheit das zu verfer- tigenden Meisterstucks aufgingen, auch sie dem Faller ein Meister- stuck verfertigen lassen wollten, welches in einem kleinen mit wenigen Kosten verbundenen Stuck bestehen sollte: so wurde vorigen Rathsbescheid vom 12. dieses dahin reponirt, daß Kaspar Faller, um mit Gesellen arbeiten zu können, das ihm aufzutragende Meisterstuck zu verfertigen sich bequemen solle, worzu ihm dem einen Frost von 8 Tägen mit
[Nächste Seite]der Warnung bestimmt wurde, daß falls er sich inmittels dazu nicht anschicken würde, ihm ferner mit Gesellen zu arbeiten verboten seyn soll .