Gasthaus Rectore und Meister betr.
Da dem hiesigen Stadtrath aus verschiedenen Häusern die klägliche Anzeige geschehen, daß in dem Gasthause dahier Abends und Nachts die schädlichste Spielgesell- schaft in Gelager gehalten und hierdurch manche Haushaltung in Verderb und Unreinigkeit gestürzt und das Wohl verschiedener Familien untergraben wird, solche Auf- tritte indessen einem Gasthause so wenig angemessen sind, als selbige mit den Pflichten eines Gasthausrectors und Gasthausmeisters sich nicht vereinigen lassen; so wird hiemit der zeitliche Rector freundschaftlich erinnert, für die Zukunft derlei Zusammen- künfte nicht mehr zu leiden, als [eingefügt: man] ansonst von Seiten des Stadtraths das Fiscalat aufzufodern
[Nächste Seite]nicht entstehen wird, dem Gast- haußmeister aber wird hiermit ernstlich anbefohlen, sich alles Bier- zapfens oder dargeben von Speisen zu derlei Gesellschaft so gewiß zu enthalten, als in ersten Betretungs fall derselbe seiner Stelle ent- setzt und ein Andere zum Gast- hausmeister ernannt werden solle .