§. 2 Die Armenpflege-Commission besteht: 1.) Aus dem Bürgermeister bezw. dem denselben vertretenden Beigeordneten als Vorsitzenden; 2) aus 36 Armenpflegern; Der Vorsitzende kann eine gelegentlich nothwendig werdende Stellvertretung einem Mitgliede der Armenpflege-Commission übertragen. Falls der Bürgermeister oder ein Beigeordneter den Vorsitz nicht führt, kann die dauernde Stellvertretung im Vorsitze entweder für beide Hauptbezirke oder nur je für einen Hauptbezirk auf Vorschlag der ArmenverwaltungsDeputation unter Zustimmung der Stadt-VerordnetenVersammlung einem bezw. zwei Mitgliedern der Armenpflege-Commission oder ArmenverwaltungsDeputation übertragen werden.
2.) Aus 36 Armenpflegern, welche von der Stadtverordneten-Versammlung auf Vorschlag der Armenpflege-Commission auf 3 Jahre gewählt werden. Jährlich scheidet ein Drittel der Armenpfleger aus. Die Reihenfolge des Ausscheidens bestimmt sich in den beiden ersten Jahren durch das Loos, später nach dem Dienstalter. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar.