2.) beschließt die Unfallversicherung der im städtischen Dienste beschäftigten Wegebauarbeiter in Gemäßheit des §. 4 Absatz 3 des Gesetzes betreffend die Unfallversicherung der bei Bauten beschäftigten Personen zu eigenen Lasten zu übernehmen und beantragt bei der Landes-Centralbehörde, die Stadt Neuhs zur Uebernahme der durch die Versicherung entstehenden Lasten für leistungsfähig zu erklären.