Band 60: Eintrag vom  3. Juni 1889 (Nr. 490)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

1.) Die Miethszeit beginnt, sobald die noch ausstehende Genehmigung des Herrn Justizministers zu dem Erwerb des Gebäudes eingetroffen sein wird und endet am 30. September 1901. Innerhalb dieser Zeit kann die Stadt den Miethsvertrag nicht kündigen, dagegen kann der Erzbischöfliche Stuhl denselben mit Rücksicht auf das Project der Errichtung eines neuen Convictes an der zu diesem Zwecke bereits erworbenen Stelle jederzeit aufheben.