§.7. Vorstehende Gehaltssteigerungen nehmen ihren Anfang mit dem 1. October 1888 und werden vom 1. April 1889 an nur nach Etatsjahren berechnet, mit der Maßgabe, daß die Zeit von 6 Monaten und
[Nächste Seite]darüber als ein ganzes Jahr, von weniger als 6 Monaten aber nicht in Anrechnung gebracht wird. Die Dienstzeiten in einer fremden Gemeinde kommt nicht in Anrechnung. Das Gehalt der jetzigen Inhaberin der evangelischen Lehrerinstelle wird nicht geändert.