Band 60: Eintrag vom  16. Juli 1888 (Nr. 347)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

§.7. Vorstehende Gehaltssteigerungen nehmen ihren Anfang mit dem 1. October 1888 und werden vom 1. April 1889 an nur nach Etatsjahren berechnet, mit der Maßgabe, daß die Zeit von 6 Monaten und

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darüber als ein ganzes Jahr, von weniger als 6 Monaten aber nicht in Anrechnung gebracht wird. Die Dienstzeiten in einer fremden Gemeinde kommt nicht in Anrechnung. Das Gehalt der jetzigen Inhaberin der evangelischen Lehrerinstelle wird nicht geändert.