Band 60: Eintrag vom  12. Oktober 1897 (Nr. 2237)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 
1.) Fürsorge für die Hinterbliebenen von städtischen Beamten.

Stadt-Verordneten-Versammlung beschließt: "Die Wittwen und Waisen des Bürgermeisters sowie derjenigen Gemeindebeamten, welche mit Pensionsberechtigung angestellt

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gewesen sind, ebenso der übrigen im städtischen Dienste Angestellten, soweit sie ein Gehalt von 1500 Mark oder mehr beziehen, erhalten Wittwen- und Waisengeld nach den für die Wittwen und Waisen der unmittelbaren Staatsbeamten geltenden Vorschriften mit Zugrundelegung des von dem Beamten im Augenblicke des Todes erdienten Pensionsbetrages bezw. mit Zugrundelegung des Betrages, welchen die Angestellten - wenn sie pensionsberechtigt gewesen wären - im Augenblicke des Todes als Pension erdient gehabt hätten.