Band 60: Eintrag vom  13. April 1897 (Nr. 2149)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 
13. Betr. das Recht des Rückkaufes der an die Neusser Lagerhaus-Gesellschaft verkauften Grundstücke.

Nach der Eintragung in Abtheilung II im Grundbuche von Neuss Band XLIV Artikel 2180 ist die Stadt Neuss berechtigt, die Grundstücke Flur A N° 1795/375, 1819/357, 1820/357, 1821/357, 1822/357 jederzeit zurückzukaufen, wenn dieselben oder die mit ihnen in Verbindung stehenden gewerblichen Anlagen keine eintausend Mark im Jahre an Erftgebühren oder Baarzahlung einbringen. Die St.-V.-V. bewilligt, daß an der vorgenannten Stelle im Grundbuche eingetragen wird, daß die Stadt auf die Dauer von fünf und dreißig Jahren auf Ausübung dieses ihr zustehenden Rückkaufsrechts verzichtet, wenn von der Lagerhaus-Gesellschaft bei der Stadt ein Betrag von achttausend Mark als Sicherheit hinterlegt wird. Dieser Betrag muß, wenn

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er von der Stadt für die ihr gebührenden Beträge etwa angegriffen werden sollte, sogleich wieder bis auf 8000 Mark ergänzt werden.