Band 60: Eintrag vom  18. August 1896 (Nr. 2011)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

4. Der Firma O. & L. Sels ist bei einer Conventionalstrafe von drei Mark für jeden zur Be- oder Entladung kommenden Eisenbahnwagen verboten, einem andern die Benutzung

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des Anschlußgeleises zu gestatten.