Band 60: Eintrag vom  28. April 1896 (Nr. 1950)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

§. 2. Eltern oder Vormünder, welche den Lohn für die Minderjährigen in Empfang nehmen wollen beziehungsweise die von ihnen zum Lohnempfang bezeichneten Stellvertreter müssen zu der in dem betreffenden Betriebe für die Lohnzahlung festgesetzten Zeit und an der bestimmten Stelle erscheinen.