Band 60: Eintrag vom  28. April 1896 (Nr. 1951)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

§. 3. In allen Fällen des §. 1 kann auf Antrag des Minderjährigen oder des Arbeitgebers durch das Bürgermeisteramt die Auszahlung des vollen

[Nächste Seite]

oder theilweisen Lohnes an den Minderjährigen selbst gestattet werden.