10. Ortsstatut betreffend Auszahlung des von minderjährigen Arbeitern verdienten Lohnes.
Auf Grund des § 10 der Städteordnung und der §§ 119
und 142 der Reichsgewerbeordnung beschließt die StadtVerordneten-Versammlung folgende ortsstatutarische
Festsetzung: