10. Falls die frühere Franziskanerkirche wieder für die Zwecke des katholischen Gottesdienstes Verwendung finden sollte, gestattet Herr Josten bezw. sein Rechtsnachfolger, daß die an sein Eigenthum anstoßenden jetzt vermauerten und theilweise vergitterten Fenster wieder geöffnet und entsprechend dem sonstigen Ausbau der Kirche mit Fensterrahmen verschlossen und verglast werden.