Band 60: Eintrag vom  3. April 1895 (Nr. 1655)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

10. beschließt zur Deckung des Gemeindesteuerbedarfes pro 1895/96 die Staatseinkommensteuer und die vom Staate veranlagte Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuer gleichmäßig mit 130 %, die Betriebssteuer mit 30 % heranzuziehen und - falls dies nicht genehmigt werden sollte von der Staatseinkommensteuer 115 %, von der vom Staat veranlagten Grund-, Gebäudeund Gewerbesteuer 150 % und von der Betriebssteuer 50 % Zuschläge zu erheben. Steuerpflichtige mit einem Einkommen von 660 900 Mk., einschließlich der Forensen mit diesem Einkommen, werden mit dem gleichen Procentsatze, wie die höheren Einkommen herangezogen. Neuanziehende werden, auch wenn sie in der Gemeinde keinen Wohnsitz haben, gleich den übrigen Gemeindeeinwohnern zur Steuer herangezogen, sofern ihr Aufenthalt die Dauer von drei Monaten übersteigt (§. 33 letzter Absatz K. A. G.). Steuerpflichtige, welche in der Gemeinde Neuss ihren Wohnsitz haben, werden, wenn das gemeinde-

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gemeindesteuerpflichtige Einkommen weniger als ein Viertheil des Gesammteinkommens beträgt, mit einem vollen Viertheil des Gesammteinkommens zur GemeindeEinkommensteuer herangezogen (§. 49 Abs. 2 K. A. G.)