3. setzt einen Gemeindebeschluß, betreffend
Einführung des Schlachtzwanges für Großvieh,
[Nächste Seite] (ausgenommen Pferde) im städtischen Schlachthause fest,
beschließt eine Ordnung, betreffend die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des städtischen öffentlichen Schlachthauses.