c.) Schwien hat vor der Bebauung des sub b bezeichneten Terrains die Genehmigung der Eigenthümer der dahinterliegenden Grundstücke nachzuweisen, die in Folge des Eigenthumserwerbs auf ihn übergegangene Verpflichtung zur Reinhaltung des als Durchgang zu den Nachbarhäusern dienenden Terrains ausdrücklich anzuerkennen und an dem Durchgange im Thor, welches verschlossen gehalten werden muß, anzubringen;