Band 60: Eintrag vom  10. Juli 1894 (Nr. 1479)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

d) Schwien ist verpflichtet, vor dem ganzen Besitzthum bis an die Straßenrinne ein Trottoir aus niedermendiger Platten anzulegen und dieses Trottoir sowohl als auch die Hälfte der Straße stets ordnungsmäßig zu reinigen;