3.) hat gegen das Baugesuch des Josef Schlafen unter der Bedingung nichts zu erinnern, daß derselbe das nach dem heute festgestellten Fluchtlinienplane der in Betracht kommenden Straßen in die Wege resp. den freien Platz fallende Terrain unentgeltlich an die Stadt abtritt, wogegen er für das von ihm zu bebauende Terrain keine Straßenbaukosten zu entrichten hat;