4.) lehnt das Gesuch verschiedener Anwohner der Bergheimerstraße auf Ermäßigung der Canalanschlußgebühren ab; beschließt in Ergänzung des bezüglichen Beschlusses vom 9. Mai dieses Jahres ad 1 c, daß eine Verzinsung der gestundeten Canal-Einmündungsgebühren erst vom Anfange des zweitfolgenden Etatsjahres ab, also vom 1. April des zweiten Etats-
[Nächste Seite]jahres nach erfolgtem Anschlusse erfolgen soll.