Band 60: Eintrag vom   (Nr. 1449)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

2.) beschließt, die Angelegenheit betreffend Feststellung

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des Kreises für zu verkaufende Grabstellen, der Finanz-Commission zu überweisen zur Vorberathung einer Gebühren-Ordnung für die zu verkaufenden Grabstellen, wobei als Grundsatz angenommen werden soll, daß die Kosten des Begräbnißplatzes in 10 Jahren durch die zu verkaufenden Grabstellen gedeckt werden;