2.) beschließt, die Angelegenheit betreffend Feststellung
[Nächste Seite]des Kreises für zu verkaufende Grabstellen, der Finanz-Commission zu überweisen zur Vorberathung einer Gebühren-Ordnung für die zu verkaufenden Grabstellen, wobei als Grundsatz angenommen werden soll, daß die Kosten des Begräbnißplatzes in 10 Jahren durch die zu verkaufenden Grabstellen gedeckt werden;