§. 3. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, jede von ihren
[Nächste Seite]beschäftigte nach §. 1 versicherungspflichtige Person binnen 3 Tagen nach Beginn der Beschäftigung bei der durch das Kassenstatut bestimmten Stelle anzumelden und binnen 3 Tagen nach Beendigung derselben wieder abzumelden. In der Anmeldung sind auch die behufs Berechnung der Beiträge durch das Statut geforderten Angaben über die Lohnverhältnisse zu machen. Aende- rungen in diesen Lohnverhältnissen sind in der durch das Statut bestimmten Frist und Weise anzumelden.