Band 60: Eintrag vom  3. Oktober 1892 (Nr. 1132)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

§. 3. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, jede von ihren

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beschäftigte nach §. 1 versicherungspflichtige Person binnen 3 Tagen nach Beginn der Beschäftigung bei der durch das Kassenstatut bestimmten Stelle anzumelden und binnen 3 Tagen nach Beendigung derselben wieder abzumelden. In der Anmeldung sind auch die behufs Berechnung der Beiträge durch das Statut geforderten Angaben über die Lohnverhältnisse zu machen. Aenderungen in diesen Lohnverhältnissen sind in der durch das Statut bestimmten Frist und Weise anzumelden.